10. Januar 2010

Wer selber ein Geschäft führt stösst ziemlich bald auf die Thematik der Preisauszeichnung. Dieser Prozess kann unter Umständen sehr aufwendig sein, vor allem dann, wenn eine Preisänderung an einem Artikel vorgenommen werden will. Die “Grossen” wie Migros und Coop haben längst damit begonnen, ihre Preise nicht mehr zusätzlich mit Preisen auf Klebeetiketten zu versehen und setzten voll und ganz auf die Beschriftung am Regal. Will ein Kunde trotzdem den Preis eines Artikels überprüfen, stehen unter Umständen Geräte bereit, die über einen Scanner verfügen. Diese sogenannten Price Verifier geben dann – hält man den EAN Code des Artikels darunter –  am Display den entsprechenden Preis an.

Wenn Sie sich Gedanken machen, ob Ihre Produkte für ein solches System geeignet sind, sollten Sie überlegen, wie Sie grundsätzlich mit Ihren Preisen und Artikeln umgehen oder dies für die Zukunft beabsichtigen. Verkaufen Sie zum Beispiel Schuhe oder Kleidung, so müssten Sie dann je Kleidungsstück zumindest eine Etikette mit einem EAN Code führen. Wenn Sie sich grundsätzliche Gedanken machen und wissen möchten, was Sie für die Einführung eines neuartigen Systems bei Ihrem Geschäft beachten sollten, so stehen wir Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Welche Erfahrung haben Sie bisher mit nicht mehr “angeschriebenen” Produkten gemacht?


Weitere Ausführungen zum Thema mit Bezug auf Wikipedia.

Die Preisauszeichnung ist nach den landesspezifischen Vorgaben gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen.

Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Mehrwertsteuer und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (Depot) (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben.

Endverbraucher ist, wer eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Die Preisangabenverordnung gilt deshalb nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden.

Alle angegebenen Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen sein. Dabei müssen sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Werden Einzelpreise aufgegliedert, muss jeder Einzelpreis die verschiedenen Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben.